Arbeitnehmer, die vorübergehend in die Niederlande entsandt werden, haben während der ersten 12 Monate ihrer Entsendung Anspruch auf den "harten Kern" der Arbeitsbedingungen aus den niederländischen Arbeitsgesetzen und aus den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Bestimmungen. Nach 12 Monaten haben entsandte Arbeitnehmer Anspruch auf zusätzliche niederländische Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, den "erweiterten harten Kern". Diese Periode kann bis zu 18 Monaten verlängert werden. Siehe Weiteres unter "erweiterter harter Kern" der Arbeitsbedingungen.
Für Leiharbeitnehmer, die in die Niederlande entsandt werden, gilt eine abweichende Regelung: Sie haben ab dem ersten Tag Anspruch auf zusätzliche Arbeitsbedingungen und für ihre Arbeitgeber gelten zusätzliche Verpflichtungen.
Der harte Kern der Arbeitsbedingungen aus den niederländischen Arbeitsgesetzen besteht aus:
Diese Arbeitsbedingungen sind in den niederländischen Arbeitsgesetzen beschrieben, und zwar im Gesetz über Mindestlohn und Mindesturlaubsgeld (Wet minimumloon en minimumvakantiebijslag), im Arbeitszeitgesetz (Arbeidstijdenwet), im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Wet allocatie arbeidskrachten door intermediairs), im Gesetz über Arbeitsbedingungen (Arbeidsomstandighedenwet) und im Gleichbehandlungsgesetz (Algemene wet gelijke behandeling).
In Sektoren, in denen ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag anwendbar ist, haben entsandte Arbeitnehmer auch Anspruch auf die für allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen dieses Tarifvertrags, die die folgenden Themen abdecken:
* Keine Bestandteile des Lohns sind: Beiträge zu Betriebsrentensystemen, über das gesetzliche Minimum hinausgehende Sozialversicherungsansprüche sowie Zuschläge, die als Vergütung von tatsächlich im Rahmen der Entsendung angefallenen Kosten, wie Reise-, Verpflegungs- und Aufenthaltskosten, gezahlt werden.
Welchen Tarifvertrag der ausländische Arbeitgeber anzuwenden hat, wird anhand des Wirkungsbereichs des Tarifvertrags bestimmt. Bei dieser Beurteilung braucht der ausländische Arbeitgeber nur seine Tätigkeiten in den Niederlanden zu berücksichtigen. Tätigkeiten außerhalb der Niederlande bleiben unberücksichtigt. Der anwendbare Tarifvertrag wird in der Regel der Tarifvertrag der Branche sein, in der der ausländische Arbeitgeber hauptsächlich Tätigkeiten in den Niederlanden verrichtet.
Auf der Website des Ministeriums für Soziales und Beschäftigung (Ministerie van Sociale Zaken en Werkgelegenheid) finden Sie eine Übersicht aller Tarifverträge sowie eine Übersetzung der Tarifverträge für die Branchen, in denen die meisten Entsendungen in die Niederlande stattfinden.
Nach 12 Monaten haben entsandte Arbeitnehmer Anspruch auf alle Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen aus den niederländischen Arbeitsgesetzen und aus den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Bestimmungen, mit Ausnahme der Bestimmungen über Zusatzrentensysteme sowie Bestimmungen über das Abschließen und Beenden des Arbeitsvertrages. Dies wird als "erweiterter harter Kern" bezeichnet.
Wenn die Entsendung zunächst für höchstens 12 Monate vorgesehen ist, sich aber umständehalber bis zu maximal 18 Monaten hinzieht, kann sich der ausländische Arbeitgeber dafür entscheiden, während der 18 Monate nur den "harten Kern" der Arbeitsbedingungen anzuwenden. Der "erweiterte harte Kern" gilt dann ab dem 19. Monat. Für Entsendungen mit Startdatum vor dem 30. Juli 2020 gilt diese Verlängerung bis zu 18 Monaten automatisch. Für Entsendungen mit Startdatum am oder nach dem 30. Juli 2020 kann diese Verlängerung im Online-Meldeportal beantragt werden. Wenn der ausländische Arbeitgeber im Online-Meldeportal eine Entsendung von maximal 12 Monaten bis zu maximal 18 Monaten verlängert, kann die Option zur Verlängerung angekreuzt werden. Der Dienstleister erklärt damit, dass die zuvor gemeldete Dauer der Entsendung bis zu einer Gesamtdauer von maximal 18 Monaten überschritten wird.
Wenn ein entsandter Arbeitnehmer vom ausländischen Arbeitgeber durch einen anderen entsandten Arbeitnehmer ersetzt wird, der am selben Ort dieselbe Arbeit verrichtet, wird dies als ein und dieselbe Entsendung betrachtet. Wenn zum Beispiel der erste Arbeitnehmer für 8 Monate in die Niederlande entsandt und anschließend durch einen neuen entsandten Arbeitnehmer ersetzt wird, hat der neue Arbeitnehmer nach 4 Monaten Anspruch auf den erweiterten harten Kern.
Für entsandte Arbeitnehmer gilt außer dem Gesetz über Arbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer in der Europäischen Union (WagwEU) auch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Wet allocatie arbeidskrachten door intermediairs, Waadi). Dieses kommt zur Anwendung, wenn ein Unternehmen Arbeitnehmer in den Niederlanden zur Verfügung stellt, die unter Aufsicht und Leitung des niederländischen Auftraggebers arbeiten. Diese Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Teil der Arbeitsbedingungen, die für vergleichbare Arbeitnehmer des Auftraggebers arbeiten. Es handelt sich um die folgenden Arbeitsbedingungen, die auch auf Arbeitnehmer des Auftraggebers oder vergleichbare Arbeitnehmer (in der Branche) anwendbar sind:
Unter bestimmten Bedingungen kann im Tarifvertrag von diesen Arbeitsbedingungen abgewichen werden, wie es im Tarifvertrag für Leiharbeitnehmer der Fall ist. In solchen Fällen muss der ausländische Arbeitgeber seinen entsandten Leiharbeitnehmern ab dem ersten Tag alle Bestimmungen aus diesem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag anbieten, mit Ausnahme der Bestimmungen über Zusatzrentensysteme sowie Bestimmungen über das Abschließen und Beenden des Arbeitsvertrages.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den ausländischen Arbeitgeber vor Beginn der Entsendung über die in seiner Organisation geltenden Arbeitsbedingungen zu informieren.
Der ausländische Arbeitgeber des entsandten Leiharbeitnehmers bleibt dafür verantwortlich, da