Es geht dabei um:
Arbeitnehmer, die in die Niederlande entsandt werden, haben während der ersten 12 Monate ihrer Entsendung Anspruch auf den "harten Kern" der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sowohl aus den niederländischen Arbeitsgesetzen wie auch aus den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Bestimmungen. Nach 12 Monaten haben entsandte Arbeitnehmer Anspruch auf zusätzliche niederländische Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen. Diese Periode kann vom Arbeitgeber einmalig um sechs Monate verlängert werden, so dass die entsandten Arbeitnehmer erst nach 18 Monaten Anspruch auf die zusätzlichen Arbeitsbedingungen haben. Des Weiteren haben entsandte Leiharbeitnehmer ab dem ersten Tag Anspruch auf zusätzliche Arbeitsbedingungen und gelten für ihre Arbeitgeber zusätzliche Verpflichtungen.
Ausführliche Informationen über die Arbeitsbedingungen, auf die entsandte Arbeitnehmer Anspruch haben, finden Sie hier.
Auf Grund des WagwEU besteht für Unternehmen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz eine Reihe von Verpflichtungen:
Die Verpflichtung, bestimmte Unterlagen am Arbeitsplatz verfügbar zu halten:
o Arbeitsverträge;
o Lohnzettel;
o Arbeitszeitnachweise;
o A1-Formulare; und
o Zahlungsbelege.
Diese Unterlagen müssen nach Beendigung der Tätigkeiten noch fünf Jahre verfügbar sein; die Aufsichtsbehörde für Soziales und Arbeit (SZW) kann danach fragen.
Die Verpflichtung, eine Kontaktperson in den Niederlanden als Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörde SZW zu ernennen
Informationspflicht: die Verpflichtung, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde SZW die Informationen zu verschaffen, die die Aufsichtsbehörde zum Ausüben ihrer Funktion benötigt.
Die Aufsichtsbehörde SZW kann eine Geldstrafe verhängen, wenn die Meldepflicht, die Verpflichtung, Unterlagen verfügbar zu halten, oder die Informationspflicht verletzt wird.
Die Aufsichtsbehörde SZW kontrolliert die Einhaltung des WagwEU und der niederländischen Arbeitsgesetze. Bei einem Verstoß kann die Aufsichtsbehörde SZW eine Geldstrafe verhängen, zum Beispiel, wenn weniger als der niederländische Mindestlohn gezahlt wird. Die Sozialpartner überwachen die Einhaltung der tarifvertraglichen Bestimmungen.
Sollte sich bei einem Besuch des Arbeitsplatzes oder bei einer Kontrolle anderer Daten im Besitz der Aufsichtsbehörde SZW herausstellen, dass die Entsendung der ausländischen Arbeitnehmer nicht korrekt gemeldet wurde, können sowohl der Arbeitgeber als auch der Auftraggeber mit einer Geldbuße bestraft werden.
Für Selbständige gilt eine eingeschränkte Verpflichtung, ihre Dienstleistungen in den Niederlanden zu melden und Unterlagen am Arbeitsplatz verfügbar zu halten. Diese Pflichten wurden eingeführt, um Scheinselbständigkeit zu verhindern. Um Scheinselbständigkeit handelt es sich, wenn ein Selbständiger ("Selbständiger ohne Mitarbeiter", zzp'er) offiziell für einen Auftraggeber arbeitet, in Wirklichkeit jedoch Arbeitnehmer ist.
Wegen Verstößen gegen die Meldepflicht, die vor dem 1. September 2020 stattgefunden haben, wird im Prinzip keine Geldbuße verhängt. Dadurch erhalten ausländische Dienstleister, Selbständige und Dienstleistungsempfänger ein wenig Zeit, sich mit der Meldepflicht vertraut zu machen.
Die Frist bis zum 1. September 2020 gilt nicht für Meldungen auf Grund des Gesetzes über die Arbeit von Ausländern (Wet arbeid vreemdelingen, Wav) für grenzüberschreitende Dienstleistungen. Dabei handelt es sich nämlich um die Fortsetzung einer bereits bestehenden Meldepflicht.
Die Aufsichtsbehörde SZW kontrolliert die Einhaltung des WagwEU und der niederländischen Arbeitsgesetze. Bei einer Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde SZW kann eine Geldstrafe verhängt werden, wenn das WagwEU oder die niederländischen Arbeitsgesetze nicht eingehalten werden. Die Sozialpartner überwachen die Einhaltung der tarifvertraglichen Bestimmungen.
Sollte sich bei einer Kontrolle anderer Daten oder bei einem Besuch des Arbeitsplatzes herausstellen, dass das Kommen ausländischer Arbeitnehmer nicht gemeldet wurde, können sowohl der Arbeitgeber als auch der Kunde / Auftraggeber mit einer Geldbuße bestraft werden.
Für Selbständige gilt eine eingeschränkte Verpflichtung, sich zu melden und Unterlagen am Arbeitsplatz verfügbar zu halten. Dadurch soll Scheinselbständigkeit verhindert werden. Um Scheinselbständigkeit handelt es sich, wenn ein Selbständiger ("Selbständiger ohne Mitarbeiter", im Niederländischen: zzp'er) offiziell für einen Kunden / Auftraggeber arbeitet, in Wirklichkeit jedoch Arbeitnehmer ist.